STEUERRECHT
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Zum 1. 1. 2013 wird die Papierlohnsteuerkarte durch das elektronische Verfahren „ELStAM“ (Elektronische Lohn-Steuer AbzugsMerkmale) ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Arbeitgeber verpflichtet, das ELStAM-Verfahren zu nutzen und die ELStAM-Daten zum Datenabgleich abzurufen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31. 12. 2013. Während dieses Zeitraums kann jeder Arbeitgeber selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt. Auch besteht die Möglichkeit, die Arbeitnehmer im Einführungszeitraum stufenweise, also zu verschiedenen Zeitpunkten, in das ELStAM-Verfahren zu überführen. Als spätester Umstiegszeitpunkt ist jedoch die Lohnabrechnung Dezember 2013 vorgesehen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet. Solange Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwenden, sind für den Lohnsteuerabzug entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbe-scheinigung zugrunde zu legen. Nach dem ersten erfolgreichen Abruf der ELStAM hat der Arbeitgeber für die angemeldeten Arbeitnehmer das Verfahren weiter anzuwenden, eine Rückkehr zur Lohnsteuerkarte 2010 bzw. zur Ersatzbescheinigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums (31. 12. 2013) hinausreicht. Gleiches gilt, wenn die erstmalige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug führt. Scheitert der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums aufgrund technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum des Einführungszeitraums ebenfalls weiterhin das Papierverfahren anwenden.
Quelle: NWB 06/2012 vom 06.12.2012